Die EU wirbt auf ihrer Seite damit, dass Importeure diese Sonderangebote nutzen sollten. Begründet wird die Vergünstigung damit, dass solche Produkte in der EU dringend benötigt werden, aber keine Herstellungsbetriebe in der EU mehr existieren. Somit sollten von den Zollfreiheitsmaßnahmen auch keine Benachteiligungen ausgehen.

Regelmäßig (jährlich bzw. halbjährlich) veröffentlicht der EU-Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Tabelle, in der die

    – Zollkontingente (Zollfreiheit für bestimmte Einfuhrmengen) und die
    – Zollaussetzungen (Zollfreiheit beim Import ohne Mengenbegrenzung)

erkennbar sind. Manche dieser Maßnahmen gelten nur bis zum Erreichen der Zollfreimenge bzw. bis zu einem festgelegten Datum. Die Zollkontingente und die Zollaussetzungen wurden im Amtsblatt der EU L 363 vom 18. Dezember 2014 aufgelistet.

Inzwischen berichtet der Rat der EU darüber, dass die Zollkontingente und autonomen Zollaussetzungen durch die Verordnungen 2015/802, 2015/981 und 2015/982 verändert worden sind (Änderung autonome Zollaussetzungen durch Amtsblatt L 128 vom 23. Mai 2015 bzw. Änderung Zollkontingente / autonome Zollaussetzungen durch Amtsblatt L 159 vom 25. Juni 2015).

Bei Kenntnis dieser Vergünstigungen können Importunternehmen Kosten reduzieren. Exporteure in Drittländern minimieren gleichzeitig den Aufwand, weil diese Maßnahmen unabhängig von der Vorlage aufwändig zu beschaffender Präferenzursprungsbelege (z. B. Ursprungszeugnis Formblatt A, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) erfolgt.

Wer in der

    Zolltarifdatenbank der deutschen Zollverwaltung die Abgabensätze zu einer Importware selbst ermittelt

oder

    über die Seite der EU-TARIC recherchiert,

würde die Sondermaßnahmen dort auch angezeigt bekommen. Der Vorteil des Weges über den TARIC, dort befindet sich eine Verlinkung in die EU-Datenbank (Stand der Zollkontingente), in der angezeigt wird, wie hoch die noch nutzbare Restmenge ist.

Wenn Herstellungsbetriebe aber tatsächlich Anlass zur Klage haben sollten, dann besteht über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Möglichkeit, über eine nationale Vorprüfung die Einwände mitzuteilen. Hintergrundinformationen zu den Waren, die von den Einwänden aktuell betroffen sind sowie zu dem Verlauf des Verfahrens sind (Einwandverfahren Zollkontingente/Zollaussetzungen) beim BMWI ersichtlich.

IHK Hannover, 19.08.15
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html