Die vorliegende Studie trägt den Titel "Choices in International Arbitration". Sie betont den freiwilligen, vertraglichen Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit und ihre Flexibilität, insbesondere bei der Wahl des anwendbaren Rechts, des Schiedsortes, der Schiedsinstitution und der Schiedsrichter sowie hinsichtlich der Gestaltung des Schiedsverfahrens. Die Studie untersucht daher, welche Kriterien Unternehmer und Rechtsberater bei solchen Entscheidungen heranziehen. Die Ergebnisse basieren auf einer Umfrage von Unternehmensjuristen und Rechtsanwälten in London, Paris, Mumbai, Dubai, Frankfurt, Moskau, Warschau, New York, Tokyo, Peking, Istanbul, Mailand etc.

Die Studie zeigt, dass 68% der Unternehmen ein Streitbeilegungskonzept besitzen, das klare Präferenzen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Verfahrenssprache sowie Vorstellungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts und des Schiedsortes umfasst. Die Entscheidung im Einzelfall hängt von der Vertragsart und der Stärke der Verhandlungsposition ab. In den meisten Fällen wird zunächst das anwendbare Recht, anschließend der Schiedsort und die Schiedsinstitution (Schiedsordnung) festgelegt.

Die Rechtswahlüberlegungen werden von der wahrgenommenen Neutralität eines Rechtssystems, der Geeignetheit einer Rechtsordnung für den bestimmten Vertragstyp und der Vertrautheit der Partei mit einer bestimmten Rechtsordnung beeinflusst. Am häufigsten wird englisches Recht vereinbart (40%), an zweiter Stelle folgt das Recht des US-Bundesstaates New York (17%) vor dem Schweizer Recht (8%) und dem französischen Recht (6%).

Transnationale Bestimmungen und Regelwerke finden dagegen eher selten Gebrauch. So gaben 56% bzw. 53% der Umfrageteilnehmer an, dass sie noch nie UCP (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits) oder UN-Kaufrecht (CISG) vereinbart haben. 62% haben die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts und Incoterms zumindest "manchmal" verwendet, wobei von den beiden Regelwerken die Incoterms häufiger vereinbart werden. Häufig wird diese Kategorie von Regelungen jedoch ergänzend zu einer anwendbaren Rechtsordnung herangezogen, z.B. zur Definition von bestimmten im Vertrag genannten Konzepten. 82% vertreten die Ansicht, dass ausführlich formulierte Verträge die Wirkung der vereinbarten Rechtsordnung – zumindest größtenteils – einschränken können.

London, Paris, New York und Genf dominieren bei der Wahl des Schiedsortes, in Asien hat Singapur die Führungsposition übernommen. Als entscheidende Kriterien werden die "formelle juristische Infrastruktur", das anwendbare Recht und die Bequemlichkeit genannt. Bei der Wahl der Schiedsinstitution spielen i.d.R. deren Ansehen und die breite Anerkennung die größte Rolle. Am beliebtesten sind der ICC-Schiedsgerichtshof (www.iccwbo.org/court/arbitration), der LCIA (www.lcia.org) sowie AAA/ICDR (www.adr.org/icdr). Bei der Wahl der Schiedsrichter achten Parteien vor allem auf Fairness, einschlägige Erfahrung, Qualität von Schiedssprüchen, Verfügbarkeit und Ansehen. Vertraulichkeit ist wichtig bei der Entscheidung zu Gunsten der Schiedsgerichtsbarkeit, spielt jedoch nicht die ausschlaggebende Rolle.

Die Studie ist unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.schoolofinternationalarbitration.org/research/2010/index.html

GTAI, 08.12.10