Hintergrund: Bei den Verhandlungen über ein Exportgeschäft legen Exporteur und Importeur auch Art und Zeitpunkt der Bezahlung fest. Der Exporteur hat ein starkes Interesse daran, die Bezahlung seiner Ware vor oder bei der Lieferung zu erhalten und die Zahlungsrisiken zu minimieren. Der Importeur ist hingegen aus wirtschaftlichen Gründen an einer sehr späten Begleichung interessiert.

Besonderes Augenmerk sollte bei Vertragsabschluss auf die Festlegung der Kreditlaufzeiten gelegt werden, um das Zahlungsausfallrisiko durch eine Exportkreditgarantie (Hermesdeckung) abzusichern lassen zu können. Im Detail ist zu beachten:

Unter kurzfristige Zahlungsbedingungen fallen Exportgeschäfte mit einer Kreditlaufzeit von weniger als zwei Jahren. Dabei können im Zeitraum bis zu 360 Tagen Zahlungsbedingungen ungestaffelt vereinbart werden – das heißt ohne Einschränkungen hinsichtlich Anzahlung und Rückzahlungsprofil.

Bis zu 180 Tagen Kredit können folgende Warenkategorien akzeptiert werden:

  • Rohmaterialien und Halbfabrikate
  • Konsumgüter
  • langlebige Konsumgüter (bei hohen Auftragswerten können auch Kreditlaufzeiten bis zu zwei Jahren gewährt werden)
  • Ersatzteile und Komponenten (bei hohen Einzelwerten oder Großaufträgen können auch ausnahmsweise bis zu fünf Jahren Kredit vereinbart werden)

Bis zu 360 Tagen Kredit können folgende Warenkategorien akzeptiert werden:

  • Düngemittel, Insektizide
  • Zuchtvieh (außer Zuchtrinder)
  • Agrargüter und Saatgut

Längerfristige Zahlungsbedingungen von bis zu fünf Jahren können vereinbart werden für Maschinen und Ausrüstungen von relativ geringem Stückpreis zur Verwendung im Industrieprozess oder für Produktion und Handel, sie gelten als Quasi-Kapitalgüter. Je nach Auftragswert sind Staffelungen in der Kreditlaufzeit zu beachten. Sonderregelungen bestehen zudem für Zuchtinder, LKW, Busse und Container sowie PKW Exporte.

Kreditlaufzeiten über fünf Jahre sind deckungsfähig, wenn es sich um Kapitalgüter handelt, das heißt um hochwertige Maschinen und Ausrüstungen für den Gebrauch im industriellen Prozess oder für produktiven oder kommerziellen Gebrauch, oder um komplette Produktionsanlagen, bei denen Kapitalgüter extensiv genutzt werden.

Nach dem Konsensus der OECD für alle in der OECD vereinten staatlichen Kreditversicherer gelten weitere Bedingungen für Kreditlaufzeiten über zwei Jahre:

  • An- und Zwischenzahlungen von mindestens 15 Prozent des Auftragswertes sind bis zum Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten
  • der Beginn der Kreditlaufzeit definiert sich in Abhängigkeit des Lieferumfangs (Teillieferung, Montage)
  • die Kapitalbeträge (Rückzahlungsprofil) müssen in gleichen und regelmäßigen Raten getilgt werden

Kreditzinsen müssen degressiv berechnet und bezahlt werden.

Download Hermesdeckungen Spezial August 2011 "Zahlungsbedingungen"

IHK Hannover, 22.09.11
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html