Das Bundesfinanzministerium warnt Unternehmer davor, das Nachweissystem „Export Certificate“ pauschal als Gelangensbestätigung zu verwenden. Es sei weder von der Finanzverwaltung evaluiert, noch zertifiziert.

Hintergrund ist, dass eine im Ausland ansässige Firma sich zu Beginn dieses Jahres an Finanzämter im Bundesgebiet gewandt und ein von ihr entwickeltes elektronisches Verfahren „Export Certificate“ als Gelangensbestätigung für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen beworben hat. Dabei wurde der Anschein erweckt, dass das Verfahren in Abstimmung mit den deutschen Landesfinanzbehörden entwickelt wurde und die Firma in enger Abstimmung mit dem BMF steht.

Trotz Hinweis des BMF, dass das Nachweissystem weder von Bund und Ländern evaluiert noch allgemein anerkannt wurde und der Aufforderung nach einer Richtigstellung, suggeriert die Firma weiterhin in ihrer Werbung die Billigung des Systems durch die deutschen Finanzbehörden.

Die Finanzverwaltung befürchtet, dass Unternehmen im irrtümlichen Vertrauen auf ein durch die Finanzverwaltung zertifiziertes Nachweissystem das „Export Certificate“ in der Praxis ohne weitere Prüfung anwenden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 hat sich das BMF daher an verschiedene Verbände mit der Bitte um Unterrichtung ihrer Mitglieder gewandt.

Es bleibt dabei, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG erfüllt sind.

Tipp:
Mehr zum Thema Gelangensbestätigung und den alternativen Nachweisen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen finden sie HIER.

Newsletter der IHK Hannover, 17.07.19