Die Bundesregierung hat zum 1. Juni 2014 die so genannte Erweiterte Lieferantenkreditdeckung eingeführt. Damit wird es für deutsche Exporteure unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ihre Fabrikations- und Ausfuhrrisiken auch dann abzusichern, wenn der Exportvertrag von einem lokalen Verbundunternehmen im Ausland abgeschlossen wird und eine Abtretung der Exportforderung nicht ohne weiteres möglich ist.

Eng mit dieser Thematik verbunden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ausländische Liefer- und Leistungsanteile in die Deckung einbezogen werden können.

Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen bei Beantragung einer Erweiterten Lieferantenkreditdeckung zu erfüllen:

  • Subsidiarität gegenüber dem Abtretungsmodell (Abtretung der Forderung an deutsche Muttergesellschaft unmöglich).
  • Ausnahmecharakter der erweiterten Lieferantenkreditdeckung; der Charakter eines überwiegend deutschen Exportgeschäfts muss erhalten bleiben.
  • Haushaltsrechtliche Anforderungen: Der deutsche Exporteur bleibt Deckungsnehmer. Deckungsgegenstand ist jedoch eine Forderung zwischen ausländischen Unternehmen.
  • Steuerliche Vergleichsbetrachtung: Mit staatlichen Exportkreditgarantien sollen nur solche Geschäftskonstruktionen unterstützt werden, die im Vergleich zu einem unmittelbaren Vertragsschluss des deutschen Exporteurs mit dem ausländischen Schuldner nicht zu einer Steuervermeidung zu Lasten des deutschen Fiskus führen.
  • Steuerung des Verbundunternehmens: Der deutsche Exporteur als Deckungsnehmer und Vertragspartner des Bundes muss in der Lage sein, während der Laufzeit der Deckung sowie im Rahmen eines eventuellen Regresses sein ausländisches Verbundunternehmen so zu steuern, dass alle Weisungen des Bundes umgesetzt werden.
  • Risikoübernahme und Gesamtverantwortung des deutschen Exporteurs: der deutsche Exporteur muss vertraglich alle Zahlungsrisiken und die Gesamtverantwortung für die Vertragserfüllung übernehmen.
  • Risikoverteilung im Verhältnis Bund/Exporteur: alle zusätzlichen Risiken, die sich aus der fehlenden eigenen und grenzüberschreitenden Forderungsbeziehung des Exporteurs ergeben, dürfen nicht zu Lasten des Bundes gehen.

Download: Grundzüge der erweiterten Lieferantenkreditdeckung.

Allgemeine Hinweise zur Absicherung von Forderungen aus einem Ausfuhrgeschäft durch Lieferantenkreditdeckung.

IHK Hannover, 24.06.14
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html