Ab dem 1. Januar 2020 werden für einige Länder neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen gelten. Das Bundesfinanzministerium hat seine entsprechende Übersicht aktualisiert.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Erstattung durch den Arbeitgeber anwendbar (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014). Für den Abzug als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder als Betriebsausgaben (Unternehmer) können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend gemacht werden (R 9.7 Absatz 2 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014).

Weitere Details finden sich hier:

BMF, Schreiben vom 15. November 2019 (IV C 5 – S 2353/19/10010 :010)

Newsletter der IHK Hannover, 20.11.19