Regelmäßig veröffentlicht der Rat der EU im Amtsblatt der EU (L 354 vom 28.12.2013) eine Tabelle, in der die Zollkontingente (Zollfreiheit für bestimmte Einfuhrmengen) und die Zollaussetzungen (Zollfreiheit beim Import ohne Mengenbegrenzung) erkennbar sind. Manche dieser Maßnahmen gelten nur bis zum Erreichen der Zollfreimenge bzw. bis zu einem festgelegten Datum.

Bei Kenntnis dieser Vergünstigungen können Importunternehmen Kosten reduzieren. Exporteure in Drittländern minimieren gleichzeitig den Aufwand, weil diese Maßnahmen unabhängig von der Vorlage aufwändig zu beschaffender Präferenzursprungsbelege (z. B. Ursprungszeugnis Formblatt A, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) erfolgt.

Wer in der Zolltarifdatenbank der deutschen Zollverwaltung die Abgabensätze zu einer Importware selbst ermittelt (HIER🙂

oder

über die Seite der EU-TARIC (HIER🙂 recherchiert,

würde die Sondermaßnahmen dort auch angezeigt bekommen. Der Vorteil des Weges über den TARIC, dort befindet sich eine Verlinkung in die EU-Datenbank (Stand der Zollkontingente), in der angezeigt wird, wie hoch die noch nutzbare Restmenge ist.

Die EU wirbt auf ihrer Seite damit, dass die Importeure diese Sonderangebote nutzen sollten (HIER:). Begründet wird die Vergünstigung damit, dass solche Produkte in der EU dringend benötigt werden, aber keine Herstellungsbetriebe in der EU mehr existiert. Somit können von den Zollfreiheitsmaßnahmen auch keine Benachteiligungen ausgehen.

IHK Hannover, 09.01.14
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html