Wer beruflich bedingt in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet eingesetzt wird und deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt ist, kann darüber hinaus auch außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.
Voraussetzung für den gesetzlichen Versicherungsschutz ist neben einem bestehenden inländischen Arbeitsverhältnis, dass der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich befristet ist, in der Regel bis 24 Monate. Für längere, unbefristete Auslandseinsätze oder für Mitarbeiter, die ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden, kann eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber und Beschäftigte vor einem längeren beruflichen Auslandsaufenthalt direkt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz klären sowie alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen.
Ein Arbeitsunfall im Ausland sollte dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Darüber hinaus hat die VBG ihren Versicherten unter der Rufnummer +49 (0) 89 / 7676 2900 eine Notfall-Hotline eingerichtet, die rund um die Uhr erreichbar ist.
MittelstandDirekt, 04.04.13