Schwerpunkt des Abkommens ist, wie auch bei bereits bestehenden Freihandelsabkommen mit anderen Staaten, die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft und ein verbesserter Marktzugang für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch- und sonstige Meereserzeugnisse.

Während für die Mehrzahl der vom Abkommen umfassten Produkte mit Ursprung in der Ukraine die Einfuhrzölle in den EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens entfallen, wird die Ukraine die Einfuhrzölle für eine Vielzahl von Ursprungswaren der EFTA in einem Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren stufenweise abbauen.

Die Ursprungsregeln des Abkommens basieren auf dem Pan-Euro-Med-Ursprungsprotokoll. Dies eröffnet zukünftig die Möglichkeit der diagonalen Kumulierung zwischen den EFTA-Staaten, der Ukraine und den anderen am Pan-Euro-Med-Prozess beteiligten Staaten, allerdings immer vorausgesetzt, dass die entsprechend gleichlautende Ursprungsprotokolle zwischen den genannten Staaten in Kraft sind. Das ist zurzeit noch nicht der Fall. Daher ist nur die Zollvergünstigung von Ursprungswaren der EFTA-Länder bei der Einfuhr in der Ukraine bzw. der Ukraine bei der Einfuhr in einem der vier EFTA-Staaten von der Präferenzgewährung betroffen.

Deutsche Unternehmen, die über Be- oder Verarbeitungsstätten in einem dieser fünf beteiligten Länder verfügen, können danach bereits jetzt schon von der Zollvergünstigung für die Ursprungswaren bei der Einfuhr profitieren, vorausgesetzt, dass die Güter auf dem direkten Transportweg ausgetauscht werden und nicht in die EU eingeführt werden zur Weiterlieferung.

IHK Hannover, 08.06.12
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html