ab dem 1. März 2020 muss für alle Arbeitskräfte (nicht nur – wie bisher – für Drittlandsangehörige), die zur vorübergehenden Dienstleistung in die Niederlande entsandt werden, eine Meldung abgegeben werden. Die Meldepflicht gilt im modifizierten Umfang auch für bestimmte Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden Dienste leisten. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Güterkraftverkehr. Die Meldung hat elektronisch über die Webseite Posted Worker: https://deutsch.postedworkers.nl/ zu erfolgen. Meldungen können nach heutigem Sachstand ab dem 1. Februar 2020 erfolgen.

Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe. Von der Meldepflicht ausgenommen sind auch bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten, der Besuch von wissenschaftlichen Kongressen und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen. Für bestimmte Arbeitskräfte wie Journalisten, Künstler, Sportler und Forscher gelten ebenfalls Ausnahmen.

Details: https://www.dnhk.org/newsroom/news/news-details/ab-maerz-meldung-der-arbeitnehmerentsendung-in-die-niederlande

FAQ: https://deutsch.postedworkers.nl/faq

Mitteilung der IHK Ostwestfalen vom 20.01.20