Durch das neue EU-Zollrecht, treten ab Mai 2016 einige wenige aber wichtige Veränderungen auf.

Bereits 2015 hatte die EU-Kommission im Amtsblatt der EU eine Verordnung veröffentlicht, in der die Texte für die Lieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft abgebildet waren. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 vom 24. November 2015 (Amtsblatt der EU Nr. L 343 Seite 838 bis 842) wurde der Wortlaut der

  •  Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (auf der Seite 838),
  • Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (auf der Seite 839)
  • Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (auf der Seite 840),
  • Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (auf der Seite 841/842)

    in neuer Form abgebildet. Für andere Sprachfassungen einfach in dem Link die beiden Kennungen DE durch die Kennung ersetzen, in der Sie die Fassung sehen möchten zum Beispiel EN für die englische Fassung.

Die Erklärungstexte gelten ab dem 1. Mai 2016 und sollten ab diesem Zeitpunkt nur noch in neuer Fassung abgegeben werden. Die vor diesem Datum von den Unternehmen bereits ausgestellten Lieferantenerklärungen behalten weiterhin die Gültigkeit.

Die Lieferantenerklärungsverordnung aus dem Jahre 2001 – Verordnung (EG) Nr. 1207/2001- wird zum 1. Mai 2016 aufgehoben und ist jetzt in den Durchführungsrechtsakt zum Unionszollkodex integriert.

Dabei ist der Text der Erklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft in deutscher Sprachfassung wortgleich erhalten geblieben. Nur in der englisch-sprachigen bzw. französisch-sprachigen Fassung sind einzelne Begriffe von Groß- in Kleinbuchstaben verändert worden und in der Begriff „weitere“ wurde herausgenommen bzw. in der abschließenden Verpflichtungserklärung ist der Satzaufbau angepasst worden.

Der Text der Erklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist nur an zwei Stellen leicht verändert worden. Dort wo an in dem Wortlaut die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft genannt war, steht künftig Europäische Union.

Bei allen vier Erklärungstexten wurden die Fußnotenbeschreibungen aktualisiert, diese sind aber im eigentlichen erklärungswortlaut nicht enthalten und brauchten bisher und müssen auch künftig nicht wiedergegeben zu werden.

Die inzwischen alte Form nach der Verordnung (EU) Nr. 1207/2001 in einer konsolidierten Fassung, die alle Veränderungen aus den Jahren 2002, 2006 bzw. 2008 enthält, finden Sie (Hier), falls Sie diese mit der Neufassung vergleichen möchten.

Die Gültigkeitsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärungen darf bei Ausfertigungen nach dem 1. Mai 2016 neuerdings bis zu zwei Jahre (bisher nur maximal 1 Jahr) ab dem Ausstellungsdatum betragen.

Die Frist für die rückwirkende Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen wird ab Mai 2016 auf maximal ein Jahr nach der Erklärungsausfertigung begrenzt, so dass für weiter zurückliegende Lieferungen die Lieferantenerklärung genutzt werden muss.

Eine Kombination aus rückwirkender Gültigkeitsdauer und künftiger Gültigkeitsdauer ist in Erklärungen, die erst ab Mai 2016 ausgefertigt werden, nicht mehr vorgesehen. In einem solchen Sachverhalt müssen dann zwei getrennte Erklärungen vom Lieferanten ausgefertigt werden.

Damit die Mitarbeiter/innen in den Betrieben schnell und einfach neue Erklärungen an ihre Kunden weitergeben können, bietet sich der Bezug von Vordrucken der verschiedensten Formularverlage an. Parallel dazu bietet die IHK Hannover weiterhin die nachfolgenden Texte als Vorlage an, und hat darin aktuelle Erläuterungen zu den Fußnoten eingepflegt.

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Bei den Erläuterungen zu den Fußnoten und den Hinweisen zum Ausfüllen der Erklärung, welche nicht wiedergegeben werden müssen, aber von der IHK-Organisation zum leichteren Umgang mit der Thematik erstellt sind, wurden folgende Veränderungen berücksichtigt:

  •  die Einbeziehung der neuen Rechtsgrundlage sowie die Streichung alter Rechtsgrundlagen
  • die leichten Textveränderungen in der engl.- bzw. franz.-sprachigen Fassung
  • die Aufnahme der neuen beidseitigen bzw. der geplanten Präferenzabkommensländer (neu: Ukraine/ab 1. Januar 2016, Kosovo/ab 1. April 2016 bzw. geplant: Singapur ab Inkrafttreten und Vietnam ab Inkrafttreten)
  • die Übernahme der Veränderungen aus den aktualisierten Fußnoten
  •  die zusätzliche Aufzählung der Länder (ISO-Codes), die zu den Cariforum-Staaten zählen
  • die Rücknahme der Abkürzung (CAS) für die Zentralafrika-Staaten in den Erläuterungen
  • den klareren Hinweis auf die nachträgliche Ausfertigung bzw. die nicht mehr mögliche vorzeitige Ausfertigung
  • den Hinweis auf die nicht mehr mögliche Kombination aus rückwirkendem und zukünftigem Gültigkeitszeitraum in einer Langzeit-Lieferantenerklärung
  • den Hinweis auf die auch künftig bestehende Möglichkeit weiter zurückliegende Lieferungen als 12 Monate in Einzel-Erklärungen abzubilden
  • den Hinweis auf die Internet-Fundstelle von anderen Sprachfassungen
  • den Hinweis, dass die Rechtsgrundlage im Titel nicht genannt zu werden braucht
  • der Hinweis auf den Stand der aktualisierten Mustervorlage (Mai 2016)

Die restlichen Inhalte sind unverändert geblieben und auch noch aktuell.

Die IHK Hannover weist nach den Erfahrungen aus den täglichen Einzelberatungen, den Seminaren und den Inhouse-Schulungen auf einige Bereiche ganz speziell hinweisen:

  1. Die Abgabe der Erklärung erfolgt generell freiwillig und sollte nur dann vorgenommen werden, wenn Rechtssicherheit in der Anwendung besteht.
  2.  Der Wortlaut sollte nicht abgewandelt werden, weil sonst die Anerkennung gefährdet wird.
  3. Die Warennummern des Lieferanten sollten nicht ungeprüft weitergeben werden an den Kunden.
  4. Importbetriebe in der EU dürfen auch für Präferenzursprungswaren aus anderen Nicht-EU-Partnerlieferländern Erklärungen ausfertigen.
  5. Reichen die Be- und Verarbeitungsschritte in dem ersten Unternehmen noch nicht aus, um den Präferenzursprung zu erreichen, könnte die Ausfertigung von Erklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft sinnvoll sein.
  6. Für den Warenverkehr mit der Türkei gibt es spezielle Lieferantenerklärungen.
  7. Selbst wenn in den Erklärungstexten der Kumulationsvermerk enthalten ist, besteht für den Unterzeichner das Recht aber nicht die Pflicht, diesen Vermerk auszufüllen. Die Lieferantenerklärung hat bei Nichtausfüllung trotzdem eine Gültigkeit und Verwendbarkeit für den Kunden. Sie kann von Kunden nur nicht dafür eingesetzt werden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, eine Präferenzursprungserklärung EUR-MED bzw. eine weitere Lieferantenerklärung mit aussagekräftigem Kumulationsvermerk auszufertigen. Die Ausfüllung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, einer Präferenzursprungserklärung bzw. einer Lieferantenerklärung (ohne Ausfüllung des Kumulationsvermerkes) ist mit dieser "verkürzten" Erklärung dennoch weiterhin möglich.
  8. In einer Frage-Antwortbeschreibung sind weitere Hinweise von der IHK aufbereitet worden.

IHK Hannover, 27.04.16
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html