Die neue Intrastat-Ausfüllanleitung für das Jahr 2012 (55 Seiten) ist auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes kostenlos verfügbar.

Die Ausfüllanleitung für das aktuelle Jahr stand bereits Ende 2011 zur Verfügung. So konnten sich die zur Zeit ca. 56.000 meldepflichtigen Unternehmen bereits einen ersten Überblick verschaffen.

Die IHK Hannover hat eine Übersicht über die Veränderungen in der Intrastatanleitung erstellt, die ab dem Berichtsmonat Januar 2012 gelten.

Die auf den jeweiligen Vorjahreswert der innergemeinschaftlichen Warenversendungen bzw. -eingänge bezogene Meldefreigrenze hat sich in Deutschland von 400 000 Euro auf 500.000 Euro erhöht. Die Anhebung dieser Wertgrenze für 2012 wurde bereits im Herbst 2011 publiziert.

In der Anleitung sind die Beispiele und Rechtsgrundlagen, die noch ältere Datumsangaben enthielten mit den aktuellen Daten versehen worden. Für den Anmelder hat dieses keinerlei Auswirkungen.

Auf der Seite 11 der Intrastanleitung 2012 ist eine neue Fußnote eingefügt worden, die sich auf die Nennung des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels bezieht bei Postsendungen. Kennt der Anmelder das von der Post benutzte Verkehrsmittel, so soll er dieses beim Verkehrszweig in der Anmeldung (bei elektronischen Anmeldungen) mit eintragen. In der Papieranmeldung ist dafür gar kein Meldefeld vorgesehen.

Auf der Seite 17 ist ein neuer Hinweis aufgenommen worden, dass zur Verbesserung der Datenqualität in den Rechnungen und Begleitpapieren für den Kunden die 8-stellige Warennummer angegeben sein sollte. Ein Service, der dem Kunden eine zeitraubende eigene Klassifikation der Waren erspart.

Bei den Eintragungen in der Eingangsmeldung im Feld 14 (Ursprungsland) ist auf der Seite 26 neu erwähnt, dass die Eintragung des Versendungsmitgliedsstaates noch einmal einzugeben ist, wenn das Ursprungsland nicht bekannt sein sollte.

Wenn es sich um Ursprungsware aus Deutschland handelt, die wieder nach Deutschland zurück kommt, wäre hier künftig "DE" statt des Versendungsmitgliedsstaates einzutragen.

Bei den Eintragungen im Feld 18 (Rechnungsbetrag) der Eingangsmeldung sollen künftig auch weiterhin die Verbrauchssteuern Berücksichtigung finden, aber nur dann, wenn sie vom Erwerber geschuldet werden.

Bei dem Beispielsachverhalt der Zulieferung auf der Seite 33 hat sich der Schlüssel für die Geschäftsart von 99 zu 52 verändert.

Im Anhang 1 (ISO-Codes des alphabetischen Länderverzeichnisses) wurde die Kennung "QR" neu eingefügt. Sie gilt für die Versendung bzw. den Eingang von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.

Im Anhang 2 (Art des Geschäftes) ist die Fußnote "e" bei den Schlüsselnummern 31 – 34 eingefügt worden. Sie präzisiert die Geschäfte mit Eigentumsübergang jedoch ohne finanzielle Gegenleistung oder Sachleistung (z. B. eine Schenkung). Dadurch verschoben sich die bisherigen Fußnoten der Buchstaben "e" bis "j" um je einen Buchstaben (jetzt "f" bis "k"). Inhaltliche Veränderung traten bei diesen Fußnoten aber nicht auf.

In der Übersicht zum Intrastat-Erhebungsgebiet (Seite 51) ist Mayotte von der Fußnote 3 der französischen Gebietskörperschaften gewechselt zur Fußnote 1 (französische Überseedepartements). Im Ergebnis bleibt es weiterhin dabei, dass Sendungen aus der EU nach Mayotte oder von Mayotte in die EU weiterhin mit Zollanmeldungen durchzuführen sind und nicht mit Intratat-Meldungen zur Versendung bzw. zum Eingang.

Weitere Hinweise zur Intrahandelsstatistik und den möglichen Meldeformen, die für die Wirtschaftsunternehmen zur Verfügung stehen finden Sie HIER.

Ein Ausblick:

Durch die Änderung der Statistikgesetze deutet sich weiterhin eine erhebliche Entlastung der Unternehmen an. In den nächsten drei Jahren soll die bisherige Spiegelmeldung (das heißt Versender meldet und Empfänger meldet erneut) auf das Einstromverfahren umgestellt werden. Dann muss nur der Versender monatlich eine Intrastatmeldung abgeben und der Empfänger nicht mehr. Die Daten tauschen dann die EU-Staaten untereinander aus.

IHK Hannover, 27.03.12
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html