Inländische Unternehmer, die Waren in ein Konsignationslager im EU-Ausland befördern oder versenden und die seit 2020 geltende Vereinfachungsregel nutzen, müssen Meldepflichten erfüllen. Die Meldung ist ab sofort möglich.
Bislang war offen, wann die deutsche Finanzverwaltung die Meldemöglichkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) zur Verfügung stellen kann.
Dies ist nunmehr möglich. Die Meldung über ausgeführte Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann ab sofort mittels eines Online-Formulars, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt ist, abgegeben werden.
Die Meldung ist – wie die Zusammenfassende Meldung – bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt zu übermitteln (§ 18a UStG). Eine auf den Internetseiten des BZSt veröffentlichte Anleitung zu dieser Meldung erläutert anhand von Beispielen, wie das Formular ausgefüllt werden muss.
Hinweis:
Das Formular ist offensichtlich „mit heißer Nadel gestrickt“ worden, denn in Spalte 1 ist die USt-IdNr. des vorhergesehenen Erwerbers und nicht des vorgesehenen Erwerbers anzugeben. Ein netter Schreibfehler.
Hintergrund:
Im Rahmen der sogenannten Quick Fixes wurde in Artikel 17a Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) erstmalig eine unionsweite Vereinfachungsregel bei Warenlieferungen über ein Konsignationslager (Warenlager des Lieferers im EU-Ausland) verankert. Ziel der Vereinfachung ist es, dass die steuerliche Erfassung des Lieferers vermieden wird. Steuertechnisch geschieht das dadurch, dass an Stelle des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Erwerbsbesteuerung sowie der anschließenden Inlandslieferung des Lieferers, eine innergemeinschaftliche Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager fingiert wird und die Erwerbsbesteuerung durch den im Empfangsland ansässigen Abnehmer vorgenommen wird.
In Deutschland wurde die Konsignationslagerregelung in § 6b UStG in nationales Recht umgesetzt. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass:
- bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware eine Vereinbarung über den Bezug der Ware über das Lager zwischen Lieferer und vorgesehenem Abnehmer besteht,
- der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig ist oder eine feste Niederlassung hat,
- der vorgesehene Abnehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware seine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaates verwendet hat,
- der Lieferer die Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4f UStG führt und die USt-IdNr. des vorgesehenen Abnehmers an das BZSt meldet
und - die Ware innerhalb von zwölf Monaten aus dem Lager entnommen wird.
Meldung für Konsignationslagerregelung
Anleitung zur Meldung für Konsignationslagerregelung
Newsletter der IHK Hannover, 27.01.20