Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden, erhalten oft von ihrem inländischen Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich. Dieser soll die höheren Lebenshaltungskosten bei einem Auslandsaufenthalt ausgleichen. Er ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und soweit der vom Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Betrag nicht übersteigt.
Das Berechnungsschema zur Bestimmung des steuerfreien Teils des Kaufkraftausgleichs anhand der vom BMF veröffentlichten Zuschlagssätze und weitere Details zum Kaufkraftausgleich finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien (R 3.64 LStR) sowie den Lohnsteuerhinweisen (H 3.64 LStH).

    BMF, Schreiben vom 9. April 2013 (Gesamtübersicht über die  Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2013)
    Lohnsteuerrichtlinien zu § 3 Nr. 64 EStG
    Lohnsteuerhinweise zu § 3 Nr. 64 EStG

IHK Hannover, 11.04.13
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html