Verpflichtete Unternehmen werden in vielen Fällen darauf angewiesen sein, mit ihren Zulieferern zusammenzuarbeiten, um ihre eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Zusammenarbeit heißt aber nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes und eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer. Umfangreiche Informationen enthält der Leitfaden des BAFA.

Hier geht es zum Leitfaden.
Newsletter der IHK OWL, 28.03.24