Mit der Überarbeitung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 korrigiert die Europäische Kommission die seit knapp einem Jahr gültige Regelung zum Ausstellen von Langzeit-Lieferantenerklärungen.

Diese sah unter anderem das Ausstellen von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen vor, wenn Warensendungen in der Vergangenheit und in der Zukunft lagen. Dabei durfte man maximal 12 Monate in die Vergangenheit oder maximal 24 Monate in die Zukunft gehen. Maßgebend war das Ausfertigungsdatum.

In der Praxis war diese Vorgehensweise sehr zeit- und kostenintensiv, weshalb sich die IHK-Organisation für die Überarbeitung des entsprechenden Artikels einsetzte.

Die Neuregelung sieht nunmehr drei Datumsangaben vor:
a) Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
b) Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als 12 Monate vor und nicht
mehr als 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
c) Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem
Anfangsdatum liegen darf.

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung, dass für vergangene und zukünftige Warensendungen eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt werden kann.

Denn die neue Formulierung berücksichtigt die häufigsten Praxisfälle bei der Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE):

  • die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich (wie vor Inkrafttreten des UZK). Die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bei Ausfertigung im laufenden Jahr entfällt.
  • die Ausfertigung einer LLE am Ende eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Mögliche Ausstellungsszenarien für Langzeit-Lieferantenerklärungen (Auswahl):

  • Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) „Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.“
  • Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) „Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018.“
  • Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) „Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018.“
  • Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) „Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016.“

Die Generalzolldirektion teilt außerdem mit, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen, die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 falsch ausgestellt wurden, aber der neuen Formulierung entsprechen, von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden.

IHK Hannover, 14.06.17
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html