Verträge zwischen türkischen und ausländischen Unternehmen müssen in türkischer Sprache verfasst werden. Dies verlangt schon seit längerem ein geltendes Gesetz, das jüngst vom obersten türkischen Gericht in Erinnerung gerufen wurde. Das Gericht hatte einen in englischer Sprache verfassten Kaufvertrag für ungültig erklärt.

Jüngst hatte das türkische oberste Gericht einen in englischer Sprache abgefassten Kaufvertrag zu beurteilen und den Vertrag kurzerhand wegen Missachtung des Gesetzes Nr. 805 für ungültig erklärt, informiert Prof. Dr. Burghard Piltz, Rechtsanwalt bei Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB in Hamburg.

Das in der Vergangenheit zuweilen aus dem Fokus geratene Gesetz verlangt für Verträge zwischen türkischen und ausländischen Unternehmen die Verwendung der türkischen Sprache. Auf den in dem Gesetzestext enthaltenen weiteren Zusatz (wenn Sie Behörden vorzulegen sind) ist das Gericht nicht näher eingegangen. Dieser Zusatz ist bei Export- und Import-Verträgen zudem in aller Regel erfüllt. Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, dass die Abfassung in türkischer Sprache zwingende Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines mit einem türkischen Unternehmen geschlossenen Vertrages ist.

Daraus folgt für Export- und Import-Verträge mit der Türkei:

  •  In Kaufverträgen mit türkischen Parteien sollte das kraft Gesetzes geltende UN-Kaufrecht nicht – auch nicht in AGB – ausgeschlossen werden. Nationalstaatliche Sprachgesetze sind nämlich unbeachtlich, wenn der Vertrag auf der Basis des auch für die Türkei geltenden UN-Kaufrechts aufgemacht ist.
  • Zudem sollte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Maßgabe einer der internationalen institutionellen Schiedsordnungen vorgesehen und die Zuständigkeit der türkischen staatlichen Gerichte ausgeschlossen werden.

Soweit die vorstehenden Empfehlungen nicht umgesetzt werden können, sind die mit türkischen Parteien abzuschließenden Verträge künftig zumindest auch in türkischer Sprache zu formulieren und in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge, denen auch heute/künftig noch Bedeutung zukommt, nochmals in türkischer Sprache abzufassen.

Die vereinbarte Geltung nur des deutschen Rechts (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) hat nicht zur Folge, dass damit das türkische Sprachgesetz ausgeschaltet wird.

IHK Hannover, 20.04.17