Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan trat am 1. Februar 2018 in Kraft. Als zulässige Präferenznachweise werden im Rahmen dieses Abkommens ausschließlich Ursprungserklärungen verwendet werden können.

Sofern es sich um Sendungen handelt, bei denen der Warenwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro überschreitet, können die Ursprungserklärungen nur durch registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden.

Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt.

Das elektronische Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zum Ausfüllen zur Verfügung. Es ist auch über Zoll online abrufbar.

Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

Jeder registrierte Ausführer (REX) erhält dann vom Hauptzollamt eine Registrierungsnummer (REX-Nummer).

Hilfreiche Verknüpfungen:

– Merkblatt registrierter Ausführer (REX) der Deutschen Zollverwaltung
– Merkblatt EU-Japan-EPA der Deutschen Zollverwaltung
– Antragsformular Nr. 0442

Newsletter der IHK Hannover, 22.01.19