Rund 56.000 Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Grundlage erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen. Diese Unternehmen überschreiten bei den Einkäufen oder Versendungen die jährliche deutsche Meldefreigrenze (sog. Schwellenwert) von zurzeit 500 000 Euro (gesamte Warenein- oder -ausgänge innerhalb der EU pro Kalenderjahr).

Die EU-Mitgliedstaaten sind allerdings berechtigt, die Höhe dieser Meldefreigrenzen in einem bestimmten Rahmen selbst festzulegen. Eine Prüfung des Statistischen Bundesamtes hat ergeben, dass – ohne gravierenden Informationsverlust – dieser Wert künftig in der Bundesrepublik nur für die Eingänge angehoben werden kann.

Auf Basis des Gesetzes zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28. Juli 2015 erfolgte eine Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung. Sie beinhaltet, dass ab Januar 2016 die erhöhte Meldegrenze von 800.000 Euro gilt.

Durch die letzte Änderung (Anhebung der Meldefreigrenze von 400.000 auf 500.000 Euro für Eingänge und auch für Versendungen) sind im Januar 2012 bereits etwa 7.000 Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – von der Meldepflicht zur Intrahandelsstatistik ganz befreit worden. Die vorletzte Veränderung dazu gab es zu Beginn des Jahres 2009. Damals wurde die Wertgrenze von 300.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben. Entlastet wurden dabei 9.500 Unternehmen.

Von der neuen Veränderung profitieren im Jahr 2016 wiederum viele Unternehmen, weil durch das Entfallen der Meldepflicht die Betriebskosten weiter absinken.

IHK Hannover, 22.09.15
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html