Umweltrichtlinien, Umsatzsteueridentifizierung, Betriebsstättenproblematik, Registrierung von Medizinprodukten: Der Absatzmarkt Italien bietet nach wie vor großes Potenzial, deutsche Unternehmen müssen aber eine Reihe gesetzlicher und steuerrechtlichen Pflichten beachten.

Mit einem Handelsvolumen von 112,1 Mrd. Euro liegt Italien auf Platz sechs der wichtigsten Handelspartner Deutschlands. Der Absatzmarkt Italien bietet nach wie vor großes Potenzial für deutsche Unternehmen. Wer seine Unternehmenspräsenz erfolgreich grenzüberschreitend ausbauen will, für den ist jedoch eine strategische Planung der Auslandsexpansion von grundlegender Bedeutung ebenso wie die Kenntnis der gesetzlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen. Dazu gehören die Erfüllung von Umweltrichtlinien und die Registrierung von medizinischen Produkten genauso wie die Umsatzsteuerdirektidentifizierung, die Gründung einer Betriebsstätte oder die Finanz- und Lohnbuchhaltung.

Umweltrichtlinien

Essenzieller Bestandteil eines erfolgreichen Vertriebs ist die Produktverantwortung. Dazu gehört beispielsweise die entsprechende Registrierung von Produkten und Inhaltsstoffen. Darüber hinaus müssen Qualitätszertifikate eingeholt werden. Beim Verpackungsmanagement müssen Entsorgungs-partner gefunden und die Recycling-Richtlinien beachtet werden. Zudem ist es Aufgabe der Händler und Hersteller, Elektro- und Elektronikgeräte (RAEE) sowie Batterien umweltgerecht zu entsorgen.

Registrierung von medizinischen Produkten

Um Medizinprodukte auf dem italienischen Markt vertreiben zu können, müssen sie durch ein komplexes Registrierungsverfahren in die Datenbank des italienischen Gesundheitsministeriums aufgenommen werden. Zum Registrierungsverfahren gehören unter anderem:

  • die Erfassung der Medizinprodukte der Klassen I, II a/b und III
  • die Klassifizierung und Zuteilung des richtigen CND-Codes
  • die Eintragung in die Datenbank des italienischen Gesundheitsministeriums

Umsatzsteuerdirektidentifizierung („apertura partita IVA“)

In vielen Fällen verlangt das italienische Umsatzsteuergesetz eine steuerrechtliche Registrierung des Unternehmens (gem. Art 35 DPR 633/1972). Dazu zählen unter anderem:

  • Versandhandel an italienische Privatpersonen (nach Überschreitung der Lieferschwelle in Höhe von 35.000 Euro)
  • Verkauf von Ware mit Zwischenlagerung in Italien
  • Durchführung von Seminaren / Veranstaltungen mit Leistungsort Italien
  • Lieferung von Waren nach Italien zur Bearbeitung (ohne anschließende Rücksendung der Ware nach Deutschland)
  • Warenverkauf auf B2C-Messen
  • Bauarbeiten für private Auftraggeber
  • Erfüllung von Reverse-Charge-Pflichten

Berücksichtigt werden sollte zudem die fristgerechte Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Pflichten (wie zum Beispiel die periodische USt.-Voranmeldungen, die Jahreserklärung, die Intrastat-Meldungen usw.).

Betriebsstättenproblematik, Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung in Italien

Die Einstellung und Beschäftigung eines Festangestellten, der in Italien für ein Unternehmen tätig werden soll, muss auf Grundlage des italienischen Arbeitsrechts sowie unter Berücksichtigung des italienischen Sozialabgabenrechts erfolgen. Die italienische Bürokratie sowie die Besonderheiten des italienischen Arbeitsrechts machen es ausländischen Firmen nicht einfach: So muss beispielsweise in den TFR-Fonds (Trattamento di fine rapporto) eingezahlt werden, eine Abgabe des Arbeitgebers, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel als Abfindung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Außerdem gibt es Unterschiede beim Kündigungsschutz, bei der Probezeit und bei der Urlaubstageregelung.

Insbesondere bei der Anstellung eines Vertriebsmitarbeiters in Italien sollte vorab das Risiko geprüft und berücksichtigt werden, dass durch die Verkaufstätigkeit, die das deutsche Unternehmen durch seinen Mitarbeiter ausübt, in Italien de facto eine Betriebsstätte gegründet wird. Grund hierfür ist die Tatsache, dass dadurch ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit in Italien ausgeübt wird. Zur Vermeidung von Bußgeldern ist es dementsprechend empfehlenswert, sich bei der Gestaltung der Italienpräsenz beraten zu lassen. In diesem Zusammenhang sollte zunächst entschieden werden,
ob ein Repräsentanzbüro ausreicht oder die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. einer selbst-ständigen Tochtergesellschaft erforderlich ist.

Vor allem in den beiden letzteren Fällen gibt es bei der Finanzbuchhaltung eine ganze Reihe von Aspekten zu beachten: Beispielsweise muss zur monatlichen Abführung der Steuern (Mehrwertsteuer, Quellensteuer) das sogenannte F24-Formular herangezogen werden. Außerdem erhöhen verschiede Ausgaben, zum Beispiel für Bewirtungskosten oder Reisespesen, das zu versteuernde Einkommen in Italien, da hier bestimmte Grenzwerte gelten, die bei Überschreitung zu einer Erhöhung der Steuerlast führen. Bei der Abschreibung von materiellen Vermögensgegenständen gilt, dass im ersten Jahr nach der Anschaffung ein geringerer Abschreibungssatz angesetzt wird. Auch unterscheiden sich die Nutzungszeiträume teils erheblich.

IHK Hannover, 19.10.17
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html