In dem konkreten Fall ging es um den Ausgleichsanspruch einer Handelsvertreterin, die für eine Großhändlerin von Brillengestellen verschiedener Marken tätig war. Die Handelsvertreterin war mit dem Vertrieb von drei bestimmten Marken beauftragt. Sie erhielt eine Liste von Optikern, zu denen es bereits Geschäftsbeziehungen wegen anderer Marken gab. Nach der Beendigung ihres Vertrags machte die Handelsvertreterin Ausgleichszahlungen für Kunden geltend, die bei ihr erstmals Brillengestelle der von ihr betreuten Marken bestellt haben. Sie argumentierte, dass auch diese Kunden als Neukunden anzusehen seien.
Zu Recht, wie der EuGH entschied. Handelsvertretern stehe nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmen in der Regel ein Ausgleichsanspruch für neu gewonnene Kunden zu, mit denen das Unternehmen weiterhin geschäftliche Beziehungen unterhalten kann. Der Begriff „neuer Kunde“ dürfe dabei zum Schutz des Handelsvertreters jedoch nicht zu eng ausgelegt werden. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Waren erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Der Umstand, dass ein Kunde bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielt, schließe nicht aus, dass er als vom Handelsvertreter neu geworbener Kunde anzusehen sei. Voraussetzung sei aber, dass es dem Handelsvertreter gelungen ist, eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bezüglich seiner vertriebenen Waren zu begründen. Dabei müsse geprüft werden, ob für den Handelsvertreter für den Verkauf dieser Waren eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Dass bereits eine Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestand, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.
IHK Hannover, 16.08.16
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