Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur trat am 21.11.19 in Kraft. Damit wird der Kreis asiatischer Präferenzabkommensländer größer. Als Präferenznachweis ist eine Ursprungserklärung vorgesehen.

So können ab diesem Termin viele Ursprungswaren aus Singapur zollfrei in die EU eingeführt werden. Aufrechterhalten wird die EU die Zollsätze unter anderem auf Tomaten, Clementinen, Zitronen, Tafeltrauben, Pflaumen. Eine genaue Auflistung finden Sie hier. In die umgekehrte Richtung beseitigt Singapur alle Zölle auf Ursprungswaren der EU.

Die Zollpräferenzbehandlung wird gewährt, sofern eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben. Wie bereits im Abkommen mit Südkorea, ist auch mit Singapur eine Ursprungserklärung vorgesehen, die bei einem Wert von mehr als 6000 Euro je Sendung nur von einem Ermächtigten Ausführer abgegeben werden kann. Bis 6000 Euro je Sendung ist das Vorhandensein einer Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer nicht notwendig.

Wichtig ist allerdings, dass die Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen oder erlangt haben. Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den Ursprungsregeln im Anhang B des Abkommen. Häufig sind es Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel. Wie gewohnt wird die Verarbeitungsliste auch auf der Seite „Warenursprung und Präferenzen online“ abgebildet.

Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, so kann Singapur ebenfalls als Abkommensland in der Lieferantenerklärung für Waren mit  Präferenzursprungseigenschaft genannt werden. Mit der Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt mit dem Zusatz „ab Anwendbarkeit“, ab Inkrafttreten ohne den Zusatz.

Von Bedeutung könnten zukünftig die ASEA-Kumulierungsbestimmungen aus dem Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens sein. Im zweiten Absatz heißt es: „Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, das mit der Union ein Präferenzabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 abgeschossen hat, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn sie in dieser Vertragspartei bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie in dieser Vertragspartei Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen.“
Insbesondere mit dem noch nicht in Kraft getretenen EU-Vietnam-Abkommen wird diese Möglichkeit interessant sein.

Hilfreiche Informationen:

Newsletter der IHK Hannover, 19.11.19