In der EU-Verordnung Nr. 374/2014 vom 22. April (Amtsblatt der EU Nr. L 118) hat die EU die Warenliste (760 Seiten) veröffentlicht, aus der die Abschaffung bzw. die Senkung der Zollsätze für die EU-Importeure erkennbar ist.

Voraussetzung ist, dass es sich um Präferenzursprungswaren der Ukraine handelt für die bei der Einfuhrabwicklung in der EU entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Präferenzursprungserklärung in einem Handelsdokument vorgelegt wird.

Wann die Waren den Präferenzursprung der Ukraine erreichen, ist aus der Zollkodex-Durchführungsverordnung ab Artikel 97x (Seite 81) erkennbar. Neben der vollständigen Herstellung nach Artikel 99 wird auch die ausreichende Be- oder Verarbeitung nach Artikel 100 in Verbindung mit Anhang 15 (Be- und Verarbeitungsliste ab Seite 547) anerkannt.

Vorteile für die EU-Exporte zur Ukraine sind bisher noch nicht näher absehbar. Hauptziel der EU war es, weiterhin der Ukraine im ersten Schritt die einseitige Begünstigung für die Importe in die EU zu gewähren. Das war in den Vorjahren auch schon möglich über eine Fördermaßnahme für Einfuhren aus Entwicklungsländern, da die Ukraine zu dem begünstigten Länderkreis zählte, die bei der Einfuhr von Gütern in die EU mit einem Ursprungszeugnis Formblatt A oder einer speziellen Präferenzursprungserklärung bereits Zollvergünstigungen erhielten. Durch diese neuen Fördermaßnahmen wird der Anwendungsbereich allerdings darüber hinaus erheblich ausgeweitet.

Mit großer Mehrheit haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 3. April den Vorschlag verabschiedet, ungefähr 98 Prozent der Zölle, die bisher auf die Ausfuhr von Eisen, Stahl, Agrarprodukten und Maschinen aus der Ukraine in die EU erhoben werden, zu senken oder abzuschaffen. Spätestens ab Mai sollten 94,7 Prozent der Zölle auf ukrainische Industriegüter sowie 80 Prozent der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse wegfallen.

Die Einfuhren als sensibel klassifizierter zollbefreiter Erzeugnisse wie Getreide, Schweine-, Rind- und Geflügelfleisch sowie verarbeitete Lebensmittel werden begrenzt, um Hersteller aus der EU zu schützen.

Die EU kann die Zölle jederzeit wieder einführen, falls der europäische Markt so von ukrainischen Produkten überschwemmt wird, dass dies eine Gefahr für europäische Hersteller darstellt.

Bedingung ist auch, dass die ukrainischen Behörden sicherstellen, dass die EU-Ursprungsregeln eingehalten werden und dass keine Produkte aus Drittländern getarnt als ukrainische Produkte in die EU gelangen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind einseitig – die Ukraine darf ihre Zölle beibehalten, jedoch nicht anheben.

Das Europäische Parlament versteht den Vorschlag als Krisenhilfe für die ukrainische Wirtschaft, um die geringeren Ausfuhren nach Russland auszugleichen. Durch diese Maßnahme würden Importeuren, Herstellern und Ausführern (je nach der Lieferbedingung) 487 Millionen Euro Zollkosten pro Jahr erlassen.

Der Rat der EU musste den Vorschlag noch formell billigen. Die Vereinbarung soll vorerst bis zum 1. November 2014 gelten – oder bis zum Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine und dem darin enthaltenen Handelsabkommen.

IHK Hannover, 25.04.14
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/international.html